Die Kosten für stationäre Pflege im “Haus der Ruhe”

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz – PSG II – im Januar 2017 erfolgt eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung. Auf die Änderungen sind wir zum Wohle unserer Bewohner gut vorbereitet. Der Schwerpunkt des PSG II liegt in der Umsetzung des lang erwarteten neuen Begutachtungsverfahrens (NBA) und der Einführung von fünf Pflegegraden.

Einrichtungseinheitlicher Anteil bei vollstationärer Pflege

Sollte eine Höherstufung des Pflegegrades durch den Medizinischen Dienst der Kassen (MDK) erfolgen, so übernimmt die Pflegeversicherung den höheren Anteil für die Pflegekosten. Der Eigenanteil ändert sich bei einer Höherstufung für den Bewohner nicht.

Die Preise auf einen Blick

Tabellarische Übersicht des monatlichen Heimentgelts ab 01.09.2023 für vollstationäre Pflege:

Entlastung nach Verweildauer

Um Pflegebedürftige beim Eigenanteil zu entlasten, gibt es seit 2022 eine prozentuale Reduzierung des Pflege-Anteils. Diese wird von der Pflegekasse zusätzlich übernommen und richtet sich nach der individuellen Verweildauer. Heimbewohner werden auf diese Weise zwischen 5 und 70 % (ab 2024 zwischen 15 und 75 %) bei den Pflegekosten entlastet. Dadurch ergeben sich folgende Werte:

Die Entlastung wird in diesem Video noch einmal anschaulich erklärt.

Eigenanteil zu hoch?

Bei vielen Versicherten sind die finanziellen Mittel für den Eigenanteil nicht ausreichend. In dem Fall kann beim zuständigen Sozialamt ein Sozialhilfeantrag gestellt werden – mit dem „Haus der Ruhe“ und dem Sozialhilfeträger besteht eine entsprechende Pflegesatzvereinbarung.

Sprechen Sie unsere Pflegeberater gern darauf an – wir helfen Ihnen gern bei der Antragstellung.

Doch wie setzt sich der Eigenanteil überhaupt zusammen und was passiert, wenn die Rente oder die finanziellen Mittel dafür nicht ausreichen? Im Video erklärt Gudrun Einax die Kosten der stationären Pflege:

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Kosten für Kurzzeitpflege

Der Antrag bei der Pflegekasse ist durch den Versicherten bzw. den Angehörigen zu stellen. Sollte die Bewilligung am Tage des Auszuges noch nicht vorliegen, behalten wir uns eine private Abrechnung vor.

Preise für Kurzzeitpflege / 28 Tage:

Die angegebene Laufzeit von 28 Tagen dient lediglich zur Darstellung eines einheitlichen Rechenbeispiels. Der tatsächliche Anspruch auf die Dauer der Kurzzeitpflege ergibt sich aus dem jeweiligen Pflegegrad sowie dem Anspruch des Pflegekassenanteils.

Zahlungsmodalitäten

Für wiederholende Zahlungsanweisungen empfiehlt sich die Möglichkeit
• eines Lastschriftverfahrens
• eines Dauerauftrages
• einer Umleitung der Renten

Abrechnung

1. Die Abrechnung erfolgt bei vollstationärer Pflege
monatlich, bei Kurzzeitpflege nach Auszug.

2. Die Berechnung des Heimentgeltes bei Einstufung/
Höherstufung erfolgt ab Antragstellung.
Demzufolge werden rückwirkend Leistungsberechnungen
notwendig.

3. Die Endabrechnung nach Auszug/Ableben erfolgt
nach vollständiger Abrechnung aller Kostenträger,
spätestens nach einem Monat.

Entgeltreduzierung bei Abwesenheit

Gemäß § 87a Abs. 1 SGB XI werden bei einer vorübergehenden Abwesenheit vom „Haus der Ruhe“ nach dem dritten Abwesenheitstag 25 % der Pflegevergütung sowie der Kosten für Unterkunft und Verpflegung zurückerstattet.

Zusatzleistungen

Zusatzleistungen gem. § 88 SGB XI (z. B. Fußpflege/ Friseur) werden bei Inanspruchnahme direkt mit dem Bewohner abgerechnet.

Sie haben Fragen? Nehmen Sie Kontakt auf!

Gudrun Einax
Aufnahmekoordination

gudrun.einax@hahne-residenzen.de

05131706-514

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