“Rethen an der Leine”
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Mehr InformationenWie setzt sich das Heimentgelt zusammen?
Das Heimentgelt setzt sich zusammen aus der Pflegepauschale (EEE), der Unterkunft, Verpflegung, den Investitionskosten sowie der Ausbildungsumlage.
Erfolgt eine Höherstufung der Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 durch den Medizinischen Dienst der Kassen (MDK), übernimmt die Pflegeversicherung den höheren Anteil für die Pflegekosten. Der Eigenanteil für den Bewohner ändert sich hierbei nicht.
Vollzeitpflege
Übersicht des monatlichen Heimentgelt bei vollstationärer Pflege* (Stand: 01.04.2023)
*Die Preise sind unter Vorbehalt neuer gesetzlicher Regelungen.
Kurzzeitpflege
Übersicht des Heimentgelts für 28 Tage*
Die angegebene Laufzeit von 28 Tagen dient lediglich zur Darstellung eines einheitlichen Rechenbeispiels. Der tatsächliche Anspruch auf die Dauer der Kurzzeitpflege ergibt sich aus dem jeweiligen Pflegegrad sowie dem Anspruch des Pflegekassenanteils.
Zusatzleistungen
Zusatzleistungen wie beispielsweise die Fußpflege oder ein Besuch beim hauseigenen Friseur werden bei Inanspruchnahme direkt mit dem Bewohner abgerechnet.
Zahlungsmodalitäten
Die Abrechnung erfolgt bei der Vollzeitpflege monatlich und bei der Kurzzeitpflege nach dem Auszug. Eine Endabrechnung nach Auszug/ Ableben erfolgt nach vollständiger Abrechnung aller Kostenträger – spätestens nach einem Monat.
Für wiederholende Zahlungen empfiehlt sich die Möglichkeit eines Lastschriftverfahrens, eines Dauerauftrages oder einer Umleitung der Rente. Die Berechnung des Heimentgeltes bei Einstufung oder Höherstufung des Pflegegrades erfolgt ab Antragstellung. Demzufolge werden rückwirkend Leistungsberechnungen notwendig.
Anteil der Pflegekasse bei Kurzzeitpflege
Für die Pflegeleistung der Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse maximal 3.224,00 € im Jahr. Der Antrag bei der Pflegekasse ist durch den Versicherten bzw.
den Angehörigen zu stellen. Sollte die Bewilligung am Tage des Auszuges noch nicht vorliegen, behalten wir uns eine private Abrechnung vor.
Ist der Eigenanteil zu hoch?
Bei vielen Versicherten sind die finanziellen Mittel für den Eigenanteil nicht ausreichend. In dem Fall kann beim zuständigen Sozialamt ein Sozialhilfeantrag gestellt werden. Es besteht mit der Hahne Residenz „Rethen an der Leine” und dem Sozialhilfeträger eine entsprechende Pflegesatzvereinbarung.
Dorit Reincke
Sandra Wendland
Frederike Dierkes